Die relative Dreimonatsfrist zur Ausübung des Pächtervorkaufsrechts hat somit betreffend die Parzelle Nr. 924, GB D.____, unmittelbar nach Erhalt der Anzeige vom 19.10.2007 durch den Kläger zu laufen begonnen, d.h. frühestens 1 bis 2 Tage nach dem 19.10.2007. Die Ausübungserklärung des Klägers vom 16.11.2007 bezog sich u.a. auch auf die Anzeige vom 19.10.2007 und erfasste daher sinngemäss auch die neu gebildete Parzelle Nr. 924, GB D.____. Hingegen ging sie innert der Dreimonatsfrist einzig dem Grundbuchamt Waldenburg zu. Eine Weiterleitung durch das