zu Artikel 50-55 N 7; Pfäffli, Die praktischen Auswirkungen in neuen bäuerlichen Bodenrecht, in ZBGR 74/1993 S. 191). Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils waren die Beklagten 1 und 2 im Grundbuch als Eigentümer der Parzellen Nrn. 606 und 924, beide GB D.____, eingetragen. Folglich ist ihre Passivlegitimation entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, welche diese Frage offen gelassen hat, zu bejahen.