3. Passivlegitimation Entgegen den Ausführungen in der Berufungsantwort sind die Berufungsbeklagten 1 und 2 von Beginn weg vom Berufungskläger als Beklagte prozessual ins Recht gefasst worden (vgl. Vorinstanz act. 41), weshalb im vorliegenden Verfahren auch keine Klageänderung erfolgt ist. Die Passivlegitimation muss wie die Aktivlegitimation im Zeitpunkt des Urteils vorliegen (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, § 13 N 20).