Die Berufungsbeklagten bewirtschafteten zwischenzeitlich die gekauften Landwirtschaftsparzellen. Sie seien in ihren dinglichen Rechten als Eigentümer zu schützen, da sie die Parzellen in guten Treuen erworben hätten. Für den Fall der Gutheissung der Berufung behielten sich die Berufungsbeklagten sämtliche Schadenersatzansprüche nach Art. 975 Abs. 2 ZGB vor.