Dass der Berufungskläger sein Pächtervorkaufsrecht rechtzeitig und rechtsgenüglich gegenüber der Verkäuferin geltend gemacht habe, werde mit Nichtwissen bestritten. Dem Berufungskläger seien die wesentlichen Vertragspunkte bekannt gewesen, seien ihm doch die Erwerbsbewilligungen für die Parzellen Nrn. 606 und 924, beide GB D.____, vom LZE zugestellt worden. Die Behauptung des Berufungsklägers, dass ihm die Details des Kaufvertrags nicht bekannt gewesen seien, sei falsch. Im Zeitpunkt der Klageeinrei-