606 und 924, beide GB D.____, gekauft und bezahlt, und seien als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden. Über die Ausübung oder Nicht-Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Berufungskläger seien sie im damaligen Zeitpunkt nicht informiert worden. Für beide Parzellen sei die Erwerbsbewilligung des LZE vorgelegen. Gegen die Erwerbsbewilligungen habe der Berufungskläger keine Beschwerden erhoben. Dass der Berufungskläger sein Pächtervorkaufsrecht rechtzeitig und rechtsgenüglich gegenüber der Verkäuferin geltend gemacht habe, werde mit Nichtwissen bestritten.