E. Mit Berufungsantwort vom 07.03.2012 beantragten die Berufungsbeklagten die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werde. Im Falle der Gutheissung der Berufung seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten dem Berufungskläger aufzuerlegen, unter Vorbehalt allfälliger Schadenersatzansprüche nach Art. 975 Abs. 2 ZGB. Die Berufungsbeklagten hätten von der Erbengemeinschaft des E.____ die Parzellen Nrn. 606 und 924, beide GB D.____, gekauft und bezahlt, und seien als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden.