Da der Kaufpreis dem Amtsblatt indessen nicht habe entnommen werden können, sei ihm der Kaufpreis von CHF 44'208.90 für die Parzelle Nr. 606, GB D.____, erstmals bei der Erteilung der Erwerbsbewilligung durch das LZE unterm 08.09.2008 bekannt geworden. Der Kaufpreis gehöre zum essentiellen Inhalt eines Kaufvertrags, weshalb er erst seit dessen Kenntnis über den Vertragsinhalt informiert gewesen sei. Der Fristenbeginn könne deshalb erst auf den 08.09.2008 gelegt werden. Die Klage gegen die Appellaten und gegen die Verkäuferschaft sei am 01.12.2008 anhängig gemacht worden. Mit der Klageeinleitung am 01.12.2008 sei die Dreimonatsfrist eingehalten worden.