Die Vorinstanz habe diese Frist trotz ungenügender Kenntnis zu laufen beginnen lassen und dadurch Recht verletzt. Was die Restparzelle Nr. 606, GB D.____, anbelange, habe der Kläger gar nie eine Mitteilung über deren Verkauf erhalten. Er habe erst aus der Publikation im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft vom 26.06.2008 überhaupt Kenntnis vom Kaufvertrag betreffend Parzelle Nr. 606, GB D.____, erhalten. Da der Kaufpreis dem Amtsblatt indessen nicht habe entnommen werden können, sei ihm der Kaufpreis von CHF 44'208.90 für die Parzelle Nr. 606, GB D.____, erstmals bei der Erteilung der Erwerbsbewilligung durch das LZE unterm 08.09.2008 bekannt geworden.