Indem die Vorinstanz hier unterschiedliche Massstäbe anlege, verletze sie Recht. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass die Anzeige der Bezirksschreiberei Waldenburg sowieso nicht alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten habe, indem insbesondere die Zahlungskonditionen nicht offenbart worden seien. Insoweit habe die Anzeige der Bezirksschreiberei Waldenburg vom 19.10.2007 noch gar nicht Frist auslösend sein können. Solange der Berechtigte keine genügende Kenntnis vom Vertragsinhalt habe, könne die Frist nicht zu laufen beginnen. Die Vorinstanz habe diese Frist trotz ungenügender Kenntnis zu laufen beginnen lassen und dadurch Recht verletzt.