Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wenn an genau diesen Absender die Ausübungserklärung abgegeben werde, zu erklären, es bestehe keine entsprechende Ermächtigung. Wenn gegenüber einem Ermächtigten eine Erklärung abgegeben werde, dann habe der Vertretene diese Erklärung gegen sich gelten zu lassen, zumal wenn er sich sinngemäss darauf berufe, der Kläger sei durch die Bezirksschreiberei Waldenburg über das Zustandekommen des Kaufvertrags informiert worden. Indem die Vorinstanz hier unterschiedliche Massstäbe anlege, verletze sie Recht.