Es verstehe sich aber von selbst, dass der Kläger mit seinem Schreiben vom 16.11.2007 sein Vorkaufsrecht für diejenige Parzelle geltend gemacht habe, welche ihm damals als verkauft angezeigt worden sei und auf welche Anzeige er Bezug genommen habe. Die Vorinstanz mache geltend, das Vorkaufsrecht hätte gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden müssen. Es gehe aber nicht an, im Fall der Mitteilung über den erfolgten Verkauf die Handlung der Bezirksschreiberei als genügend bzw. als durch eine Vollmacht gedeckt und als Frist auslösend anzusehen und dann,