" Er begründete seine Anträge wie folgt: Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei die ursprüngliche Parzelle Nr. 606, GB D.____, aufgeteilt und eine neue Parzelle Nr. 924, GB D.____, geschaffen worden. Der Kläger habe sein Vorkaufsrecht nach Erhalt der Mitteilung der Bezirksschreiberei Waldenburg über den Verkauf von Parzelle Nr. 924, GB D.____, sofort geltend gemacht, wobei er auf die Parzellen Nrn. 694, 824 und 606 hingewiesen habe. Es verstehe sich aber von selbst, dass der Kläger mit seinem Schreiben vom 16.11.2007 sein Vorkaufsrecht für diejenige Parzelle geltend gemacht habe, welche ihm damals als verkauft angezeigt worden sei und auf welche Anzeige er Bezug genommen habe.