Da die Beklagten 1 und 2 am 22.05.2008 als Eigentümer der Parzelle Nr. 606, GB D.____, im Grundbuch eingetragen worden seien, sei das Vorkaufsrecht ab diesem Zeitpunkt gegenüber den Beklagten 1 und 2 auszuüben gewesen. Eine vom Kläger gegenüber dem Grundbuchamt Waldenburg abgegebene Erklärung vermöge diesen Anforderungen nicht zu genügen. Das Grundbuchamt Waldenburg sei von den Parteien des Kaufvertrags auch nicht ermächtigt worden, eine entsprechende Erklärung des Vorkaufsberechtigten für den jeweiligen Eigentümer entgegen zu nehmen.