Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Frist sei nicht aktenkundig. Nach der Publikation des Verkaufs von Parzelle Nr. 606, GB D.____, im hiesigen Amtsblatt sei der Kläger spätestens am 10.07.2008 über den Vertragsinhalt soweit informiert gewesen, dass er sich über die Ausübung des Vorkaufsrechts habe schlüssig werden können. Die Frist ende somit spätestens am 10.10.2008. Da die Beklagten 1 und 2 am 22.05.2008 als Eigentümer der Parzelle Nr. 606, GB D.____, im Grundbuch eingetragen worden seien, sei das Vorkaufsrecht ab diesem Zeitpunkt gegenüber den Beklagten 1 und 2 auszuüben gewesen.