Eine Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt erweise sich daher gegenüber demjenigen, welchem sie zugehen müsse, erst dann als wirksam, wenn und soweit sie diesem von der Amtsstelle innerhalb der Verwirkungsfrist ausgerichtet werde. Geschehe dies nicht, so habe der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht verwirkt. Eine Weiterleitung des Schreibens des Klägers an das Grundbuchamt Waldenburg vom 16.11.2007 an die damalige Eigentümerschaft der Parzelle Nr. 924, GB D.____, innert