Der Kläger habe aber sein Vorkaufsrecht mit Schreiben vom 16.11.2007 nur gegenüber dem Grundbuchamt Waldenburg geltend gemacht, was jedoch den Anforderungen an eine rechtsgültige Ausübungserklärung nicht zu genügen vermöge. Das Grundbuchamt Waldenburg sei von den Parteien des Kaufvertrags auch nicht ermächtigt worden, eine entsprechende Erklärung des Vorkaufsberechtigten für den jeweiligen Eigentümer entgegen zu nehmen. Eine Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt erweise sich daher gegenüber demjenigen, welchem sie zugehen müsse, erst dann als wirksam, wenn und soweit sie diesem von der Amtsstelle innerhalb der Verwirkungsfrist ausgerichtet werde.