Die Frist betrage 3 Monate und beginne ab Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrags und ende spätestens nach Ablauf von 2 Jahren seit der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch. Mit Schreiben vom 19.10.2007 habe das Grundbuchamt Waldenburg den Kläger über den wesentlichen Inhalt des Kaufvertrags bezüglich Parzelle Nr. 924, GB D.____, informiert. Die Dreimonatsfrist habe spätestens am 16.11.2007 zu laufen begonnen. Der Kläger habe aber sein Vorkaufsrecht mit Schreiben vom 16.11.2007 nur gegenüber dem Grundbuchamt Waldenburg geltend gemacht, was jedoch den Anforderungen an eine rechtsgültige Ausübungserklärung nicht zu genügen vermöge.