Beim Vorkaufsrecht handle es sich um ein rechtsbegründendes Gestaltungsrecht, mit welchem der Berechtigte durch Abgabe der entsprechenden Ausübungserklärung gegenüber dem Eigentümer einen Kaufvertrag zu seinen Gunsten voll wirksam machen könne. Als Gestaltungsrecht sei die Ausübungserklärung einseitig und empfangsbedürftig, d.h. sie müsse innert der Ausübungsfrist dem richtigen Adressaten zugehen. Das Vorkaufsrecht sei gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks geltend zu machen. Die Frist betrage 3 Monate und beginne ab Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrags und ende spätestens nach Ablauf von 2 Jahren seit der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch.