606 und 924 GB D.____ rechtzeitig ausgeübt hat. 4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain den Erwerb der genannten Parzellen durch den Kläger mit Verfügung vom 8. September 2008 bewilligt hat. 5. Das Grundbuchamt Waldenburg sei anzuweisen, das Grundbuch dahingehend zu berichtigen, dass die Beklagten zu 3. grundbuchlich wieder als Eigentümer der Parz.-Nrn. 606 und 924 GB D.____ eingetragen sind. 6. Die Beklagten zu 3., allenfalls die Beklagten zu 1. und 2., seien zu verpflichten, dem Erwerb der genannten Parzellen durch den Kläger i.S.v. Art. 18 Abs. 1 Litera d GBV zuzustimmen und die erforderliche Erklärung schriftlich abzugeben.