_)" gegen die Beklagten und gegen die Erbengemeinschaft von E.____ ein. Eine Orientierungskopie der Klage vom 01.12.2008 sandte der Rechtsvertreter des Klägers an die Gegenpartei zur Kenntnisnahme. Er stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Kläger Pächter der Grundstücke "F.____" bzw. "G.____", d.h. der Parz.-Nrn. 606 und 924 GB D.____, ist. 2. Die Beklagten seien zu verpflichten, den zwischen ihnen abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend die Parz.-Nrn. 606 und 924 GB D.____ vorzulegen. 3. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Kläger das ihm zustehende Pächtervorkaufsrecht betreffend die Parz.-Nrn. 606 und 924 GB D.__