Mit Schreiben vom 28.08.2008 hielt der Kläger gegenüber der Bezirksschreiberei Waldenburg u.a. fest, dass bezüglich Parzelle Nr. 924, GB D.____, das Pächtervorkaufsrecht als rechtzeitig ausgeübt angesehen werden müsse, indem unterm 16.11.2007 und unter Bezugnahme auf die Anzeige vom 19.10.2007 das Pächtervorkaufsrecht geltend gemacht worden sei, und dass bezüglich der Parzelle Nr. 606, GB D.____, das Pächtervorkaufsrecht ebenfalls als rechtzeitig ausgeübt angesehen müsse, und zwar entweder via das Schreiben vom 16.11.2007 oder durch dasjenige vom 10.07.2008. Mit Verfügung vom 08.09.2008 erteilte das Landwirtschaftliche