Die in Ihrem Schreiben vom 20. November bereits bekanntgegebene Ausübungserklärung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die Parzelle noch gar nicht verkauft war; sie war somit verfrüht und löste keine Rechtswirkungen aus. Die Parzelle GB D.____ Nr. 924 schliesslich wurde von Nr. 606 abmutiert und am 18. Oktober 2007 an Herrn und Frau B.____ und C.____ verkauft. Mit Anzeige vom 19. Oktober 2007 haben wir Sie darüber informiert. Innert der dreimonatigen Ausübungsfrist ist keine eindeutige schriftliche Anmeldung beim Grundbuchamt Waldenburg eingetroffen. Das Schreiben vom 20. November 2007 erwähnt zwar im Rubrum auch die neu entstandene Parzelle Nr. 924;