Nr. 606, Nr. 924 und Nr. 659 das Vorkaufsrecht zu ermöglichen." Mit Schreiben an den Kläger vom 18.07.2008 hielt der stellvertretende Grundbuchverwalter des Grundbuchamtes Waldenburg u.a. Folgendes fest: "Die Parzelle GB D.____ Nr. 606 ist mit Kaufvertrag vom 18. Dezember 2007 an Herrn und Frau B.____ und C.____ verkauft worden. Mit Anzeige vom 19. Dezember 2007 haben wir Sie darüber informiert. Innert der dreimonatigen Ausübungsfrist ist keine schriftliche Anmeldung beim Grundbuchamt Waldenburg eingetroffen. Die in Ihrem Schreiben vom 20. November bereits bekanntgegebene Ausübungserklärung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die Parzelle noch gar nicht verkauft war;