606 und 924, beide GB D.____, im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 10.07.2008 an das Grundbuchamt Waldenburg teilte der Kläger diesem Folgendes mit: "Ich betone nochmals, dass ich auf all diesen Parzellen (Anmerkung der Urteilsredaktion: u.a. Parzellen Nrn. 606 und 924, beide GB D.____) mein mir zustehendes Pächtervorkaufsrecht geltend machen will, sofern diese verkauft werden oder wurden. (…) Ich bitte Sie, mir zu diesen Parzellen und insbesondere auch zu den im Amtsblatt angezeigten Mutationen zu Parz. Nr. 606, Nr. 924 und Nr. 659 das Vorkaufsrecht zu ermöglichen."