{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-7_2012-06-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6e71375c-e04e-4d00-9b75-cabbff641773&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433747", "Checksum": "1e73efcd47dd3f6754fb93bff3500582"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-7_2012-06-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=48d9504a-267f-49b6-be71-8dedf930a888", "Checksum": "4c0735954e6660b12ab78b6a8de60104"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["400 12 7", "400 2012 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 7 (400 2012 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 7 (400 2012 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 7 (400 2012 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht; Grundbuchberichtigung Parz. 606 und 924, GB D."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:56:10", "Checksum": "88c5250d3c9253e4a75e5e5bb4a03d11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 7 (400 2012 7)\nRegeste:\nSachenrecht; Grundbuchberichtigung Parz. 606 und 924, GB D.\n\n8. Kostenentscheid\nAbschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das vorinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und\nEntschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO\nwerden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die vorstehenden Ausführungen\nhaben gezeigt, dass im Berufungsverfahren gemessen am Streitwert der Kläger zu rund 70 %\nund die Beklagten zu rund 30 % durchgedrungen sind, weshalb die Gerichtskosten für die zweite Instanz im entsprechenden Verhältnis den Parteien aufzuerlegen sind und dem Kläger zulasten der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Entscheidgebühr\nfür das Berufungsverfahren wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 2'000.00\nfestgelegt. Der Rechtsbeistand des Klägers hat keine Honorarnote eingereicht. Das Kantonsgericht bemisst die zu leistende reduzierte Parteientschädigung in Anwendung der §§ 7, 10 und\n14 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112) wie folgt: Pro Partei werden für die berufsmässige Vertretung rechnerisch Kosten von je CHF 5'000.00 inkl. Auslagen\nund MWST eingesetzt. Vom gesamten Vertretungsaufwand von CHF 10'000.00 inkl. Auslagen\nund MWST haben die Beklagten 70 % zu tragen. Daraus ergibt sich eine reduzierte Parteientschädigung an den Kläger von CHF 2'000.00 inkl. Auslagen und inkl. MWST. An den im erstinstanzlichen Verfahren vom Kläger zusätzlich noch geltend gemachten, diversen Feststellungsbegehren hat der Kläger nicht festgehalten und das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich akzeptiert. Zudem ist die Berufung hinsichtlich des an Parzelle Nr. 924, GB D.____, geltend gemachten Vorkaufsrechts erfolglos gewesen und ist das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich bestätigt\nworden. Dies ist bei der Kostenverteilung für das erstinstanzliche Verfahren im Sinne einer\nbloss teilweise erfolgreichen Klage gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen. Das Kantonsgericht hält es daher für angemessen, die erstinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien je\nhälftig aufzuerlegen und die Kosten für die berufsmässige Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren jede Partei selbst tragen zu lassen.\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Waldenburg vom 19. September 2011 aufgehoben und wird das\nGrundbuchamt Waldenburg angewiesen, den Berufungskläger gegen\nNachweis der vertragskonformen Bezahlung des Kaufpreises samt Kostenanteil an die Berufungsbeklagten (mittels Belastungsanzeige über\nden Betrag von CHF 45'295.55) als neuen Eigentümer der Parzelle\nNr. 606, GB D.____, im Grundbuch einzutragen. Im Übrigen wird die\nBerufung abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 2'000.00 für das Berufungsverfahren wird zu 30 % dem Berufungskläger und zu 70 % den Berufungsbeklagten auferlegt. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von\nCHF 1'000.00 zuzüglich Begründungstaxe von CHF 1'000.00 gemäss\nUrteil vom 19. September 2011 werden den Parteien je hälftig auferlegt.\n\n3. Die Berufungsbeklagten haben dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'000.00 inkl.\nAuslagen und inkl. MWST von CHF 148.15 zu bezahlen. Jede Partei\nträgt die Kosten der berufsmässigen Vertretung im erstinstanzlichen\nVerfahren selbst.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber\n\nChristine Baltzer-Bader Hansruedi Zweifel\n\nGegen diesen Entscheid haben die Berufungsbeklagten Beschwerde an das Bundesgericht\nerhoben (5A_668/2012).\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}