{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-7_2012-06-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6e71375c-e04e-4d00-9b75-cabbff641773&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "1e73efcd47dd3f6754fb93bff3500582"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-7_2012-06-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=48d9504a-267f-49b6-be71-8dedf930a888", "Checksum": "4c0735954e6660b12ab78b6a8de60104"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 7", "400 2012 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 7 (400 2012 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 7 (400 2012 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 7 (400 2012 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht; Grundbuchberichtigung Parz. 606 und 924, GB D."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:41:42", "Checksum": "55d644b838578127d4c2db916cfcf3e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 7 (400 2012 7)\nRegeste:\nSachenrecht; Grundbuchberichtigung Parz. 606 und 924, GB D.\n\n7. Vollzug des rechtsgültig ausgeübten Vorkaufsrecht des Pächters\nDie Bestimmungen über das Vorkaufsrecht des Pächters regeln die Bedingungen nicht, unter\ndenen das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann. Nach Art. 681 Abs. 1 ZGB können die gesetzlichen Vorkaufsrechte, zu denen auch das Vorkaufsrecht des Pächters gehört, unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten. Diese\nBestimmung verweist stillschweigend auch auf Art. 216d Abs. 3 OR. Danach kann der Vorkaufsberechtigte, soweit der Vorkaufsvertrag nichts anderes vorsieht, das Grundstück zu den\nBedingungen erwerben, die der Verkäufer mit dem Dritten vereinbart hat. Die Vorkaufsbedingungen entsprechen somit grundsätzlich den im Kaufvertrag festgelegten Bedingungen. Der\nPächter hat daher den Preis zu bezahlen, den der Dritte zu zahlen bereit ist (Kommentar BGBB,\n2. Aufl., Brugg 2011, Art. 44 N 2, Art. 47 N 27).\nDer Kläger liess sich dabei behaften, die Bedingungen des Kaufvertrags zu erfüllen und den\nVerkaufspreis sowie seinen Anteil an den Kosten vertragskonform zu erstatten (vgl. Klagebegründung S. 9 Ziff. 14, Vorinstanz act. 101, sowie Berufungsbegründung S. 8 Ziff. 4). Die Beklagten erhielten bereits im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit, die Belege betreffend\nKaufpreis, Steuern, Gebühren und weitere Auslagen nachzureichen und damit ihre Eventualforderung zu substanziieren (vgl. Verfügung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Waldenburg vom\n25.05.2011). Somit ist das Kantonsgericht anhand der vorliegenden Akten in der Lage, in der\nSache selbst umfassend zu entscheiden, ohne die Sache an die Vorinstanz zurückweisen zu\nmüssen.\nLaut Kaufvertrag vom 18.12.2007 betreffend Parzelle Nr. 606, GB D.____, hat der Käufer den\nKaufpreis vor der Eigentumsübertragung vollständig zu bezahlen und zusätzlich die mit diesem\nVertrag verbundenen Beurkundungs- und Grundbuchgebühren sowie die Handänderungssteuer\nzur Hälfte zu übernehmen (vgl. Klagantwortbeilage 8, Ziff. 1 bis 4 und Ziff. 8). Der Rückerstattungsanspruch der Beklagten setzt sich folglich aus dem Kaufpreis von CHF 44'208.90, dem\nGebührenanteil von CHF 534.65 und der Handänderungssteuer von CHF 552.00 zusammen\n(vgl. Beilagen zum Schreiben der Beklagten vom 21.06.2011 an das Bezirksgericht Waldenburg). Die hälftige Tragung der Vermessungs- und Vermarkungskosten der Mutation Nr. 238 ist\nnicht Bestandteil des Kaufvertrags betreffend Parzelle Nr. 606, GB D.____, sondern betreffend\nParzelle Nr. 924, GB D.____ (vgl. Klagantwortbeilage 5, Ziff. 8), weshalb diese Kosten entge-\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngen der Aufstellung im Beilagenverzeichnis zur Eingabe der Beklagten vom 21.06.2011 an das\nBezirksgericht Waldenburg nicht zu berücksichtigen sind. Die Tragung der Gebühr von\nCHF 200.00 für die Erwerbsbewilligung des LZE ist in den Bedingungen des Kaufvertrags nicht\ngeregelt, weshalb keine Rechtsgrundlage besteht, diese auf den Vorkaufsberechtigten zu überwälzen. Die Beklagten mussten als Käufer eines landwirtschaftlichen Grundstücks, an dem ein\nPachtverhältnis bestand, ohnehin damit rechnen, dass der Pächter das gesetzliche Vorkaufsrecht ausübt und dass damit die von ihnen bezahlte Gebühr für die öffentlich-rechtliche Erwerbsbewilligung nutzlos werden könnte. Die von den Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren\nvorbehaltene Zinsforderung ist weder in der Höhe noch in der Dauer genügend substanziiert\nworden. Im Berufungsverfahren haben die Beklagten an der Zinsforderung auf dem Rückerstattungsanspruch nicht mehr festgehalten (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3 der Berufungsantwort vom\n07.03.2012). Die Beklagten konnten die fragliche Parzelle seit Frühling 2011 landwirtschaftlich\nnutzen, weshalb ab diesem Zeitpunkt ohnehin kein Grund bestünde, den Beklagten eine Zinsforderung auf dem Rückerstattungsanspruch zuzusprechen. Deshalb ist die Berufung hinsichtlich des Vorkaufsrechts an Parzelle Nr. 606, GB D.____, antragsgemäss gutzuheissen.\n\n"}