{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-7_2012-06-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6e71375c-e04e-4d00-9b75-cabbff641773&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "1e73efcd47dd3f6754fb93bff3500582"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-7_2012-06-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=48d9504a-267f-49b6-be71-8dedf930a888", "Checksum": "4c0735954e6660b12ab78b6a8de60104"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 7", "400 2012 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 7 (400 2012 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 7 (400 2012 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 7 (400 2012 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht; Grundbuchberichtigung Parz. 606 und 924, GB D."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:41:42", "Checksum": "55d644b838578127d4c2db916cfcf3e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 7 (400 2012 7)\nRegeste:\nSachenrecht; Grundbuchberichtigung Parz. 606 und 924, GB D.\n\n5. Gutglaubensschutz des Dritterwerbers\nDer Einwand der Beklagten, sie seien beim Kauf der Parzelle Nr. 606, GB D.____, und bei der\nEigentumsübertragung auf sie über die Problematik des Pächtervorkaufsrechts nicht informiert\ngewesen, ist aktenwidrig. So hält der öffentlich beurkundete Kaufvertrag unter Ziff. 6.c \"Vorkaufsrecht Pächter\" fest, dass gemäss Angaben der Verkäuferschaft bezüglich des Kaufobjekts\nein Vertragsverhältnis über den Kauf von Heu- und Emdgras mit dem Kläger (vgl. Klagantwortbeilage 8) bestehe. Gleichzeitig haben die Parteien im Kaufvertrag unter Ziff. 6.c \"Vorkaufsrecht\nPächter\" das Grundbuchamt Waldenburg ermächtigt, den Kläger über den Abschluss dieses\nKaufvertrags in Kenntnis zu setzen. Damit haben die Parteien vereinbart, dass die gesetzliche\nMitteilungspflicht des Verkäufers betreffend den Eintritt eines Vorkaufsfalls gegenüber einem\nallfälligen Vorkaufsberechtigten stellvertretend für den Verkäufer durch das Grundbuchamt erfüllt werden soll (vgl. zum Ganzen Klagantwortbeilage 8). Ferner ist die absolute Verwirkungsfrist von zwei Jahren gemäss Art. 681a Abs. 2 ZGB deshalb ins Gesetz aufgenommen worden,\nweil ein gesetzliches Vorkaufsrecht innert dieser Frist auch gegenüber einem gutgläubigen Erwerber eines vorkaufsbelasteten Grundstücks geltend gemacht werden kann (BSK ZGB II-\nRey/Strebel, 4. Aufl. Basel 2011, Art. 681a N 4; Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,\nZürich 2007, Göksu, Art. 681a ZGB N 4). Die Berufung der Beklagten auf den Gutglaubensschutz des Dritterwerbers stösst damit ins Leere. Folglich besteht auch keine Rechtsgrundlage\nfür eine Schadenersatzforderung der Beklagten gemäss Art. 975 Abs. 2 ZGB gegenüber dem\nKläger.\n\n6. Voraussetzungen des Pächtervorkaufsrechts gemäss Art. 47 BGBB\nDer Kläger machte das Bestehen eines landwirtschaftlichen Pachtverhältnisses geltend. Die\nBeklagten verzichteten auf eine Stellungnahme zum Pachtverhältnis zwischen der Erbengemeinschaft des E.____ und dem Kläger für die Parzelle Nr. 606, GB D.____, und zu den Voraussetzungen nach Art. 47 BGBB. Die Parzelle Nr. 606, GB D.____, ist ein landwirtschaftliches\nGrundstück.\nArt. 47 Abs. 2 BGBB lautet:\nWird ein landwirtschaftliches Grundstück veräussert, so hat der Pächter am Pachtgegenstand\nein Vorkaufsrecht, wenn:\na. die gesetzliche Mindestpachtdauer nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom\n4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht abgelaufen ist und\nb. der Pächter Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder wirtschaftlich über ein\nsolches verfügt und das gepachtete Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.\nDie gesetzliche Mindestpachtdauer beträgt gemäss Art. 7 Abs. 1 LPG für einzelne Grundstücke\nsechs Jahre. Gemäss Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Waldenburg vom 18.09.2007 wurde der \"Kaufvertrag für Heu- und Emdgras stehend ab Wiese\" betreffend die Parzellen Nr. 694\nund 824, beide GB D.____, als landwirtschaftliches Pachtverhältnis zwischen der Erbengemeinschaft des E.____ und dem Kläger qualifiziert, welches seit dem 01.01.2001 bestand (vgl.\ndie von der Vorinstanz beigezogenen Akten betr. Pacht, Verfahren Nr. 150 07 179). Da die Par-\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzelle Nr. 606, GB D.____, mit der Flurbezeichnung \"F.____\" im besagten Vertrag ebenfalls namentlich erwähnt worden ist (vgl. Klagbeilage 1), gilt auch für diese Parzelle die rechtliche Qualifikation als landwirtschaftliches Pachtverhältnis. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen\nvon Art. 47 Abs. 2 lit. a BGBB erfüllt. Am Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 2\nlit. b BGBB bestehen angesichts der vom Kläger bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfläche von 22.25 ha und der Lage von Parzelle Nr. 606, GB D.____, innerhalb des ortsüblichen\nBewirtschaftungsbereichs des Klägers (vgl. zu diesen beiden Voraussetzungen Verfügung des\nLZE vom 08.09.2008, Klagbeilage 6) keine Zweifel. Ob der Kläger die fragliche Parzelle als\nSelbstbewirtschafter bewirtschaftet, mag dahingestellt bleiben, ist dies doch nur für das Pächtervorkaufsrecht an einem landwirtschaftlichen Gewerbe (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGBB ) aber nicht\nfür das Pächtervorkaufsrecht an einem landwirtschaftlichen Grundstück erforderlich. Der Berufungskläger hat mithin nachgewiesen, dass sämtliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche\nGeltendmachung des Vorkaufsrechts vorliegen.\n\n"}