{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-7_2012-06-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6e71375c-e04e-4d00-9b75-cabbff641773&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "1e73efcd47dd3f6754fb93bff3500582"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-7_2012-06-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=48d9504a-267f-49b6-be71-8dedf930a888", "Checksum": "4c0735954e6660b12ab78b6a8de60104"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 7", "400 2012 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 7 (400 2012 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 7 (400 2012 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 7 (400 2012 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht; Grundbuchberichtigung Parz. 606 und 924, GB D."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:41:42", "Checksum": "55d644b838578127d4c2db916cfcf3e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 7 (400 2012 7)\nRegeste:\nSachenrecht; Grundbuchberichtigung Parz. 606 und 924, GB D.\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nGrundbuchamt Waldenburg an die damalige Eigentümerschaft ist nicht nachgewiesen. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers kann aus der Ermächtigung des Grundbuchamts Waldenburg, den Kläger über den Abschluss des Kaufvertrags betreffend Parzelle Nr. 924, GB\nD.____, in Kenntnis zu setzen (vgl. Klagantwortbeilage 5), nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass das Grundbuchamt Waldenburg von den Kaufvertragsparteien stillschweigend auch zur Entgegennahme der Ausübungserklärung des Vorkaufsrechts durch den\nPächter ermächtigt worden ist. Im vorliegenden Fall sind jedenfalls keine hinreichenden Umstände dargetan, welche die Annahme erlaubten, dass die aktive Stellvertretung (Befugnis zur\nMitteilung des erfolgten Kaufs) auch die passive Stellvertretung (Recht, die Ausübungserklärung des Vorkaufsberechtigten entgegenzunehmen) beinhalte. Somit ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Kläger hinsichtlich Parzelle Nr. 924, GB D.____, das Vorkaufsrecht verwirkt\nhat, weshalb die Berufung diesbezüglich abzuweisen ist.\nDass die Bezirksschreiberei Waldenburg dem Kläger vom Verkauf der Parzelle Nr. 606, GB\nD.____, an die Beklagten 1 und 2 mit Schreiben vom 19.12.2007 Mitteilung gemacht habe, ist\nentgegen dem Schreiben des stellvertretenden Grundbuchverwalters von Waldenburg vom\n18.07.2008 eine unbewiesene Tatsache. Folglich hat er erst nach der im Amtsblatt vom\n26.06.2008 erfolgten Publikation von diesem Verkauf Kenntnis nehmen können. Der Kaufpreis\nals wesentlicher Inhalt des Kaufvertrags ist hingegen nicht publiziert worden (vgl. Klagantwortbeilage 9). Die den Beklagten vom LZE erteilte Erwerbsbewilligung ist von den Beklagten nicht\nins Recht gelegt aber im Kaufvertrag erwähnt worden (vgl. Klagantwortbeilage 8). Die entsprechende Verfügung datiert vom 19.11.2007, also noch vor dem Abschluss des Kaufvertrags, und\ndamit vor dem Eintritt des Vorkaufsfalls, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem der Kläger noch\nnicht wusste, dass es zu einem Vorkaufsfall kommt. Er musste der Mitteilung der Verfügung des\nLZE vom 19.11.2007 daher keine zivilrechtliche Bedeutung beimessen, weshalb darin auch\nkeine rechtswirksame Preisbekanntgabe an den Vorkaufsberechtigten erblickt werden kann.\nVom Kaufpreis erfuhr der Kläger vielmehr erst im Rahmen der Einholung einer Erwerbsbewilligung, welche ihm das LZE mit Verfügung vom 08.09.2008 samt Preisangabe für die Parzelle\nNr. 606, GB D.____, erteilte (vgl. Klagbeilage 6), d.h. frühestens 1 bis 2 Tage nach dem\n08.09.2008. Indem die Vorinstanz die Kenntnis des Klägers über den Vertragsinhalt betreffend\nParzelle Nr. 606, GB D.____, spätestens per 10.07.2008 angenommen hat, hat sie den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt. Mit Klage vom 01.12.2008 an das Bezirksgericht\nWaldenburg machte der Kläger das Vorkaufsrecht prozessual gegenüber der Erbengemeinschaft des E.____ und gegenüber den Beklagten 1 und 2 geltend. Von dieser Klage ging der\nGegenpartei wenige Tage nach dem 01.12.2008 eine Orientierungskopie zu (vgl. Vorinstanz\nact. 44), was im Übrigen unbestritten ist. Somit ist dem Kläger nach Ansicht des Kantonsgerichts der Beweis dafür, dass die Ausübungserklärung des Klägers hinsichtlich Parzelle Nr. 606,\nGB D.____, der mit dem Vorkaufsrecht belasteten Partei innert der Dreimonatsfrist zur Kenntnis\ngelangt ist, gelungen. Die Feststellung der Bezirksschreiberei in ihrem Schreiben an den Kläger\nvom 18.07.2008, dass bezüglich Parzelle Nr. 606, GB D.____, innert Frist kein Vorkaufsrecht\nausgeübt worden sei, ist einerseits unzutreffend und andererseits rechtlich ohne Bedeutung,\nsteht doch im Streitfall die Prüfung der Fristeinhaltung einzig dem Zivilrichter zu. Die Vorinstanz\nhat den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie die aktenkundige Zustellung der Klage vom\n01.12.2008 an die mit dem Vorkaufsrecht belastete Partei innert der dreimonatigen Verwir-\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nkungsfrist nicht berücksichtigt hat. Die Vorinstanz nahm daher zu Unrecht eine Verwirkung des\nVorkaufsrechts des Klägers hinsichtlich Parzelle Nr. 606, GB D.____, an.\n\n"}