{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-7_2012-06-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6e71375c-e04e-4d00-9b75-cabbff641773&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "1e73efcd47dd3f6754fb93bff3500582"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-7_2012-06-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=48d9504a-267f-49b6-be71-8dedf930a888", "Checksum": "4c0735954e6660b12ab78b6a8de60104"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 7", "400 2012 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 7 (400 2012 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 7 (400 2012 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 7 (400 2012 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht; Grundbuchberichtigung Parz. 606 und 924, GB D."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:41:42", "Checksum": "55d644b838578127d4c2db916cfcf3e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 7 (400 2012 7)\nRegeste:\nSachenrecht; Grundbuchberichtigung Parz. 606 und 924, GB D.\n\n1. Eintretensvoraussetzungen\nDer Entscheid der Vorinstanz ist nach dem 1. Januar 2011 und damit nach Inkrafttreten der\nneuen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ergangen, so dass diese für das\nRechtsmittelverfahren zur Anwendung gelangt (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Gegen einen Endentscheid in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens\nCHF 10'000.00 kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO Berufung erhoben werden.\nMit Berufung kann gemäss Art. 309 ZPO unrichtige Rechtsanwendung oder/und unrichtige\nFeststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Streitwertgrenze ist im vorliegenden Fall klar\nerreicht. Der angefochtene Entscheid wurde dem Kläger am 18.11.2011 zugestellt. Der letzte\nTag der Rechtsmittelfrist fiel auf den 18.12.2011, womit sie gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO\nbis und mit 02.01.2012 still stand. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 03.01.2012\nsomit eingehalten. Der Kläger rügt die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Anwendung des Bundeszivilrechts, womit er zulässige Berufungsgründe geltend macht.\nGemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Bezirksgerichte sachlich zuständig. Da auch die übrigen Formalien für das Rechtsmittel der Berufung eingehalten sind, ist auf diese einzutreten.\n\n2. Aktivlegitimation\nIst wie im vorliegenden Fall der Dritterwerber eines landwirtschaftlichen Grundstücks bereits im\nGrundbuch eingetragen und erteilt dieser keine Zustimmung für die Übertragung des Eigentums\nauf den Vorkaufsberechtigten, so muss die Eigentumsübertragung vom Vorkaufsberechtigten\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nklageweise erzwungen werden. Die rechtsgültige Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts\ngibt dem Vorkaufsberechtigten einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der Sache\n(BGE 137 III 296 E. 2.2). Dabei handelt es sich mangels dinglicher Berechtigung des Klägers\nnicht um eine Grundbuchberichtigungsklage gemäss Art. 975 ZGB, sondern um die Durchsetzung eines realobligatorischen Anspruchs (Pfäffli, Die praktischen Auswirkungen in neuen bäuerlichen Bodenrecht, in ZBGR 74/1993 S. 192). Das Gericht hat die Aktivlegitimation als Frage\nder Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfen. Der Kläger begründete das Hauptbegehren\nder Klage um Übertragung des Eigentums auf ihn (vgl. Rechtsbegehren 7) mit der seines Erachtens frist- und formgerechten Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Pächters gemäss Art. 47 BGBB. Aus dem Hauptrechtsbegehren und aus der Klagebegründung vom\n11.10.2009 ergibt sich also mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Kläger mit seiner Klage die\nDurchsetzung eines realobligatorischen Anspruchs bezweckt. Dass der Kläger im Betreffnis der\nKlage von \"Grundbuchberichtigung\" spricht, kann ihm nicht schaden. Die Aktivlegitimation des\nKlägers ist daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz gegeben.\n\n3. Passivlegitimation\nEntgegen den Ausführungen in der Berufungsantwort sind die Berufungsbeklagten 1 und 2 von\nBeginn weg vom Berufungskläger als Beklagte prozessual ins Recht gefasst worden (vgl. Vorinstanz act. 41), weshalb im vorliegenden Verfahren auch keine Klageänderung erfolgt ist. Die\nPassivlegitimation muss wie die Aktivlegitimation im Zeitpunkt des Urteils vorliegen (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, § 13 N 20). Dem Vorkaufsberechtigten steht die Klage auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums gegenüber dem im Grundbuch eingetragenen\nEigentümer zu, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim Eingetragenen um den Verkäufer\noder den Käufer des umstrittenen Grundstücks handelt (BGE 97 II 280 E. 2). Denn nur der im\nGrundbuch eingetragene Eigentümer kann einer vorkaufsberechtigten Person Eigentum verschaffen (Kommentar BGBB, 2. Aufl., Brugg 2011, Vorbem. zu Artikel 50-55 N 7; Pfäffli, Die\npraktischen Auswirkungen in neuen bäuerlichen Bodenrecht, in ZBGR 74/1993 S. 191). Zum\nZeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils waren die Beklagten 1 und 2 im Grundbuch als Eigentümer der Parzellen Nrn. 606 und 924, beide GB D.____, eingetragen. Folglich ist ihre Passivlegitimation entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, welche diese Frage offen gelassen hat, zu\nbejahen.\n\n4. Ausübung des Vorkaufsrechts\nFür die Ausübung des Vorkaufsrechts des Pächters gelten die allgemeinen Voraussetzungen\ngemäss Art. 681a ZGB (Kommentar BGBB, 2. Aufl., Brugg 2011, Art. 47 N 25 und Vorbem. zu\nArtikel 50-55 N 4). Art. 681a Abs. 1 ZGB lautet:\n\"1 Der Verkäufer muss die Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrags in Kenntnis setzen.\n2 Will der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausüben, so muss er es innert dreier Monate seit\nKenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrages geltend machen. Nach Ablauf von zwei Jahren seit der Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch kann das Recht nicht mehr\ngeltend gemacht werden.\n3 Der Vorkaufsberechtigte kann seinen Anspruch innerhalb dieser Fristen gegenüber jedem\nEigentümer des Grundstücks geltend machen.\"\n\n"}