{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-7_2012-06-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6e71375c-e04e-4d00-9b75-cabbff641773&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "1e73efcd47dd3f6754fb93bff3500582"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-7_2012-06-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=48d9504a-267f-49b6-be71-8dedf930a888", "Checksum": "4c0735954e6660b12ab78b6a8de60104"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 7", "400 2012 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 7 (400 2012 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 7 (400 2012 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 7 (400 2012 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht; Grundbuchberichtigung Parz. 606 und 924, GB D."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:41:42", "Checksum": "55d644b838578127d4c2db916cfcf3e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 7 (400 2012 7)\nRegeste:\nSachenrecht; Grundbuchberichtigung Parz. 606 und 924, GB D.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nwenn an genau diesen Absender die Ausübungserklärung abgegeben werde, zu erklären, es\nbestehe keine entsprechende Ermächtigung. Wenn gegenüber einem Ermächtigten eine Erklärung abgegeben werde, dann habe der Vertretene diese Erklärung gegen sich gelten zu lassen,\nzumal wenn er sich sinngemäss darauf berufe, der Kläger sei durch die Bezirksschreiberei\nWaldenburg über das Zustandekommen des Kaufvertrags informiert worden. Indem die Vorinstanz hier unterschiedliche Massstäbe anlege, verletze sie Recht. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass die Anzeige der Bezirksschreiberei Waldenburg sowieso nicht alle wesentlichen\nVertragsbestandteile enthalten habe, indem insbesondere die Zahlungskonditionen nicht offenbart worden seien. Insoweit habe die Anzeige der Bezirksschreiberei Waldenburg vom\n19.10.2007 noch gar nicht Frist auslösend sein können. Solange der Berechtigte keine genügende Kenntnis vom Vertragsinhalt habe, könne die Frist nicht zu laufen beginnen. Die Vorinstanz habe diese Frist trotz ungenügender Kenntnis zu laufen beginnen lassen und dadurch\nRecht verletzt. Was die Restparzelle Nr. 606, GB D.____, anbelange, habe der Kläger gar nie\neine Mitteilung über deren Verkauf erhalten. Er habe erst aus der Publikation im Amtsblatt des\nKantons Basel-Landschaft vom 26.06.2008 überhaupt Kenntnis vom Kaufvertrag betreffend\nParzelle Nr. 606, GB D.____, erhalten. Da der Kaufpreis dem Amtsblatt indessen nicht habe\nentnommen werden können, sei ihm der Kaufpreis von CHF 44'208.90 für die Parzelle Nr. 606,\nGB D.____, erstmals bei der Erteilung der Erwerbsbewilligung durch das LZE unterm\n08.09.2008 bekannt geworden. Der Kaufpreis gehöre zum essentiellen Inhalt eines Kaufvertrags, weshalb er erst seit dessen Kenntnis über den Vertragsinhalt informiert gewesen sei. Der\nFristenbeginn könne deshalb erst auf den 08.09.2008 gelegt werden. Die Klage gegen die Appellaten und gegen die Verkäuferschaft sei am 01.12.2008 anhängig gemacht worden. Mit der\nKlageeinleitung am 01.12.2008 sei die Dreimonatsfrist eingehalten worden. Ob die Rechtsgrundlage für das Hauptrechtsbegehren des Klägers in Art. 975 oder 977 ZGB zu finden sei,\nhabe nicht der Appellant zu entscheiden. Vielmehr habe das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Gleiches gelte auch für die Frage der Passivlegitimation des Beklagten. Weil\nim Zeitpunkt der Klageeinleitung unsicher gewesen sei, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sei, hätten der frühere und die neuen Eigentümer ins Recht gefasst werden müssen.\n\nE. Mit Berufungsantwort vom 07.03.2012 beantragten die Berufungsbeklagten die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werde. Im Falle der Gutheissung der\nBerufung seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten dem Berufungskläger aufzuerlegen, unter Vorbehalt allfälliger Schadenersatzansprüche nach Art. 975 Abs. 2 ZGB.\nDie Berufungsbeklagten hätten von der Erbengemeinschaft des E.____ die Parzellen Nrn. 606\nund 924, beide GB D.____, gekauft und bezahlt, und seien als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden. Über die Ausübung oder Nicht-Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Berufungskläger seien sie im damaligen Zeitpunkt nicht informiert worden. Für beide Parzellen sei\ndie Erwerbsbewilligung des LZE vorgelegen. Gegen die Erwerbsbewilligungen habe der Berufungskläger keine Beschwerden erhoben. Dass der Berufungskläger sein Pächtervorkaufsrecht\nrechtzeitig und rechtsgenüglich gegenüber der Verkäuferin geltend gemacht habe, werde mit\nNichtwissen bestritten. Dem Berufungskläger seien die wesentlichen Vertragspunkte bekannt\ngewesen, seien ihm doch die Erwerbsbewilligungen für die Parzellen Nrn. 606 und 924, beide\nGB D.____, vom LZE zugestellt worden. Die Behauptung des Berufungsklägers, dass ihm die\nDetails des Kaufvertrags nicht bekannt gewesen seien, sei falsch. Im Zeitpunkt der Klageeinrei-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nchung vom 01.12.2008 seien die Berufungsbeklagten nicht Partei gewesen. Mit Klagänderung\nvom 15.02.2009 würden nun auch die Berufungsbeklagten ins Recht gefasst und die ursprünglichen Rechtsbegehren wiederholt. Zutreffend habe die Vorinstanz festgehalten, dass das Pächtervorkaufsrecht ein persönliches und nicht ein dingliches Recht sei. Für die Grundbuchberichtigungsklage nach Art. 975 ZGB fehle somit dem Berufungskläger die Aktivlegitimation, weshalb\nauf die Berufung nicht einzutreten sei. Die Berufungsbeklagten bewirtschafteten zwischenzeitlich die gekauften Landwirtschaftsparzellen. Sie seien in ihren dinglichen Rechten als Eigentümer zu schützen, da sie die Parzellen in guten Treuen erworben hätten. Für den Fall der Gutheissung der Berufung behielten sich die Berufungsbeklagten sämtliche Schadenersatzansprüche nach Art. 975 Abs. 2 ZGB vor.\n\nF. Zur Hauptverhandlung erscheinen der Bruder des Berufungsklägers, H.____, und der\nRechtsbeistand des Berufungsklägers sowie die Berufungsbeklagten persönlich in Begleitung\nihres Rechtsbeistands. Die Parteien bestätigen auf Frage, dass seit Frühling 2011 die Parzellen\nNrn. 606 und 924, beide GB D.____, von den Berufungsbeklagten bewirtschaftet werden. Beide\nParteien halten an ihren Anträgen und an ihren Begründungen gemäss ihren schriftlichen Eingaben fest.\n\nErwägungen\n\n"}