{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-7_2012-06-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6e71375c-e04e-4d00-9b75-cabbff641773&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "1e73efcd47dd3f6754fb93bff3500582"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-7_2012-06-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=48d9504a-267f-49b6-be71-8dedf930a888", "Checksum": "4c0735954e6660b12ab78b6a8de60104"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 7", "400 2012 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 7 (400 2012 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 7 (400 2012 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 7 (400 2012 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht; Grundbuchberichtigung Parz. 606 und 924, GB D."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:41:42", "Checksum": "55d644b838578127d4c2db916cfcf3e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 7 (400 2012 7)\nRegeste:\nSachenrecht; Grundbuchberichtigung Parz. 606 und 924, GB D.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nFrist sei nicht aktenkundig. Nach der Publikation des Verkaufs von Parzelle Nr. 606, GB\nD.____, im hiesigen Amtsblatt sei der Kläger spätestens am 10.07.2008 über den Vertragsinhalt\nsoweit informiert gewesen, dass er sich über die Ausübung des Vorkaufsrechts habe schlüssig\nwerden können. Die Frist ende somit spätestens am 10.10.2008. Da die Beklagten 1 und 2 am\n22.05.2008 als Eigentümer der Parzelle Nr. 606, GB D.____, im Grundbuch eingetragen worden seien, sei das Vorkaufsrecht ab diesem Zeitpunkt gegenüber den Beklagten 1 und 2 auszuüben gewesen. Eine vom Kläger gegenüber dem Grundbuchamt Waldenburg abgegebene\nErklärung vermöge diesen Anforderungen nicht zu genügen. Das Grundbuchamt Waldenburg\nsei von den Parteien des Kaufvertrags auch nicht ermächtigt worden, eine entsprechende Erklärung des Vorkaufsberechtigten für den jeweiligen Eigentümer entgegen zu nehmen. Eine\nErklärung gegenüber dem Grundbuchamt erweise sich daher gegenüber demjenigen, welchem\nsie zugehen müsse, erst dann als wirksam, wenn und soweit sie diesem von der Amtsstelle\ninnerhalb der Verwirkungsfrist ausgerichtet werde. Geschehe dies nicht, so habe der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht verwirkt. Eine Weiterleitung der Schreiben des Klägers an das\nGrundbuchamt Waldenburg vom 10.07.2008 und vom 28.08.2008 an die Beklagten 1 und 2\ninnert Frist sei nicht aktenkundig. Der Kläger habe somit den Nachweis, dass er seine Ausübungserklärung innert Frist gegenüber der jeweiligen Eigentümerschaft direkt und unmittelbar\noder indirekt und mittelbar ausgeübt habe, nicht erbringen können. Daher sei das klägerische\nHauptbegehren abzuweisen.\nBei den klägerischen Rechtsbegehren 1, 2 und 3 handle es sich nur um die Grundlagen zur\nGutheissung des Hauptbegehrens, weshalb diesen Anträgen keine selbständige Bedeutung\nzukomme. Auf diese sei daher nicht einzutreten. Beim Rechtsbegehren 4 handle es sich um\nkeinen gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Anspruch, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Mangels hinreichender Substanziierung sei das Rechtsbegehren 8 abzuweisen.\n\nD. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Waldenburg vom 19.09.2011 erklärte der Kläger\nmit Eingabe vom 03.01.2012 Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren:\n\"1. Es sei das Urteil des BG Waldenburg vom 19. September 2011 vollumfänglich aufzuheben.\n2. In Gutheissung der Berufung sei das Grundbuchamt Waldenburg anzuweisen, den Appellanten mit vertragskonformer Bezahlung des Kaufpreises für die Parz.-Nrn. 606 und 924 GB\nD.____ als neuen Eigentümer im Grundbuch einzutragen.\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Appellaten und unter dem Vorbehalt sämtlicher weiterer Rechte für den Appellanten.\"\nEr begründete seine Anträge wie folgt: Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei die ursprüngliche Parzelle Nr. 606, GB D.____, aufgeteilt und eine neue Parzelle Nr. 924, GB D.____, geschaffen worden. Der Kläger habe sein Vorkaufsrecht nach Erhalt der Mitteilung der Bezirksschreiberei Waldenburg über den Verkauf von Parzelle Nr. 924, GB D.____, sofort geltend gemacht, wobei er auf die Parzellen Nrn. 694, 824 und 606 hingewiesen habe. Es verstehe sich\naber von selbst, dass der Kläger mit seinem Schreiben vom 16.11.2007 sein Vorkaufsrecht für\ndiejenige Parzelle geltend gemacht habe, welche ihm damals als verkauft angezeigt worden sei\nund auf welche Anzeige er Bezug genommen habe. Die Vorinstanz mache geltend, das Vorkaufsrecht hätte gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden müssen. Es gehe aber nicht an,\nim Fall der Mitteilung über den erfolgten Verkauf die Handlung der Bezirksschreiberei als genügend bzw. als durch eine Vollmacht gedeckt und als Frist auslösend anzusehen und dann,\n\n"}