{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-7_2012-06-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6e71375c-e04e-4d00-9b75-cabbff641773&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "1e73efcd47dd3f6754fb93bff3500582"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-7_2012-06-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=48d9504a-267f-49b6-be71-8dedf930a888", "Checksum": "4c0735954e6660b12ab78b6a8de60104"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 7", "400 2012 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 7 (400 2012 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 7 (400 2012 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 7 (400 2012 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht; Grundbuchberichtigung Parz. 606 und 924, GB D."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:41:42", "Checksum": "55d644b838578127d4c2db916cfcf3e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 7 (400 2012 7)\nRegeste:\nSachenrecht; Grundbuchberichtigung Parz. 606 und 924, GB D.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nC. Nach Einholung von Anträgen der Parteien über den weiteren Verlauf des Verfahrens\nwurde mit Verfügung vom 25.05.2011 der Schriftenwechsel geschlossen, der Beizug der Verfahrensakten Nr. 150 07 179 betr. Pacht ab Bezirksgericht Waldenburg angeordnet und den\nBeklagten Frist zur Einreichung von Belegen betreffend Kaufpreis, Steuern, Gebühren und weitere Auslagen angesetzt. Mit Eingabe vom 21.06.2011 reichten die Beklagten die Rechnungen\nüber Grundbuchgebühren, Handänderungssteuern, Erwerbsbewilligungsgebühren und Geometerkosten betr. Erstellung der neuen Parzelle Nr. 924, GB D.____, ein und verwiesen auf die\nBestätigungen der Verkäuferschaft über den Erhalt des vollständigen Kaufpreises. Mit Urteil\nvom 19.09.2011 wies das Bezirksgericht Waldenburg auch die Klage gegen die Beklagten 1\nund 2 ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten wurden dem Kläger auferlegt und der\nKläger wurde zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beklagten 1 und 2 verurteilt. Das\nBezirksgericht erwog dabei Folgendes:\nDer Kläger mache einen Fehler im Grundbuch geltend, welcher auf das Fehlen der materiellrechtlichen Voraussetzungen der Eintragung zurückzuführen sei. Die Klage stelle entgegen der\nAuffassung des Klägers eine Grundbuchberichtigungsklage gemäss Art. 975 ZGB und nicht\neine Berichtigungsklage gemäss Art. 977 ZGB dar. Zur Grundbuchberichtigungsklage sei befugt, wer durch einen ungerechtfertigten Grundbucheintrag in seinen dinglichen Rechten verletzt sei. Vorkaufsrechte blieben, auch wenn ihnen wie z.B. durch Art. 47 BGBB durch das Gesetz realobligatorische Wirkung verliehen werde, persönliche Rechte. Die vom Kläger behauptete Missachtung des von ihm geltend gemachten Vorkaufsrechts sei keine Verletzung dinglicher Rechte, weshalb er nicht aktivlegitimiert sei. Die Passivlegitimation des Beklagten könne\noffen bleiben, weil die Klage auch abgesehen davon abzuweisen sei.\nBeim Vorkaufsrecht handle es sich um ein rechtsbegründendes Gestaltungsrecht, mit welchem\nder Berechtigte durch Abgabe der entsprechenden Ausübungserklärung gegenüber dem Eigentümer einen Kaufvertrag zu seinen Gunsten voll wirksam machen könne. Als Gestaltungsrecht\nsei die Ausübungserklärung einseitig und empfangsbedürftig, d.h. sie müsse innert der Ausübungsfrist dem richtigen Adressaten zugehen. Das Vorkaufsrecht sei gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks geltend zu machen. Die Frist betrage 3 Monate und beginne\nab Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrags und ende spätestens nach Ablauf von 2\nJahren seit der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch.\nMit Schreiben vom 19.10.2007 habe das Grundbuchamt Waldenburg den Kläger über den wesentlichen Inhalt des Kaufvertrags bezüglich Parzelle Nr. 924, GB D.____, informiert. Die Dreimonatsfrist habe spätestens am 16.11.2007 zu laufen begonnen. Der Kläger habe aber sein\nVorkaufsrecht mit Schreiben vom 16.11.2007 nur gegenüber dem Grundbuchamt Waldenburg\ngeltend gemacht, was jedoch den Anforderungen an eine rechtsgültige Ausübungserklärung\nnicht zu genügen vermöge. Das Grundbuchamt Waldenburg sei von den Parteien des Kaufvertrags auch nicht ermächtigt worden, eine entsprechende Erklärung des Vorkaufsberechtigten\nfür den jeweiligen Eigentümer entgegen zu nehmen. Eine Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt erweise sich daher gegenüber demjenigen, welchem sie zugehen müsse, erst dann\nals wirksam, wenn und soweit sie diesem von der Amtsstelle innerhalb der Verwirkungsfrist\nausgerichtet werde. Geschehe dies nicht, so habe der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht\nverwirkt. Eine Weiterleitung des Schreibens des Klägers an das Grundbuchamt Waldenburg\nvom 16.11.2007 an die damalige Eigentümerschaft der Parzelle Nr. 924, GB D.____, innert\n\n"}