://: 1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Waldenburg vom 19. September 2011 vollumfänglich aufgehoben und wird das Grundbuchamt Waldenburg angewiesen, den Berufungskläger gegen Nachweis der vertragskonformen Bezahlung des Kaufpreises samt Kostenanteil an die Berufungsbeklagten (mittels Postquittung oder Belastungsanzeige über den Betrag von CHF 70'016.05) als neuen Eigentümer der Parzelle Nr. 694, GB D.____, im Grundbuch einzutragen.