Der Rechtsbeistand des Klägers hat auch im erstinstanzlichen Verfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Rechnung des Rechtsbeistands der Beklagten als Grundlage herangezogen wird. Das Kantonsgericht bemisst die zu leistende Parteientschädigung in Anwendung der §§ 7, 8 und 14 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) auf CHF 3'500.00 inkl. Auslagen und inkl. MWST. Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: