Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass die Beklagten im Berufungsverfahren vollumfänglich unterlegen sind, weshalb ihnen die Gerichtskosten für die zweite Instanz sowie eine Parteientschädigung an die Gegenpartei aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 2'000.00 festgelegt. Der Rechtsbeistand des Klägers hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Rechnung des Rechtsbeistands der Beklagten als Grundlage herangezogen wird.