Die von den Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorbehaltene Zinsforderung ist weder in der Höhe noch in der Dauer genügend substanziiert worden. Die Beklagten erhielten bereits im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zur Substanziierung der für den Fall der Klagegutheissung beantragten Zinsforderung (vgl. Verfügung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Waldenburg vom 24.05.2011 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf S. 7 der Klagantwort vom 04.03.2010), unterliessen dies jedoch hinsichtlich der Zinsforderung.