Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht tigten zu überwälzen. Die Beklagten mussten als Käufer eines landwirtschaftlichen Grundstücks, an dem ein Pachtverhältnis bestand, ohnehin damit rechnen, dass der Pächter das gesetzliche Vorkaufsrecht ausübt und dass damit die von ihnen bezahlte Gebühr für die öffentlichrechtliche Erwerbsbewilligung nutzlos werden könnte. Die von den Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorbehaltene Zinsforderung ist weder in der Höhe noch in der Dauer genügend substanziiert worden.