19, Vorinstanz act. 105, sowie Berufungsbegründung S. 7 Ziff. 6). Die Beklagten erhielten bereits im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit, die Belege betreffend Kaufpreis, Steuern, Gebühren und weitere Auslagen nachzureichen und damit ihre Eventualforderung zu substanziieren. Somit ist das Kantonsgericht anhand der vorliegenden Akten in der Lage, in der Sache selbst umfassend zu entscheiden, ohne die Ansprüche der Beklagten auf Rückerstattung des Kaufpreises nebst Zins und Kosten ad separatum verweisen oder die Sache an die Vorinstanz zurückweisen zu müssen.