Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Käufer und heutigen Beklagten je weiter geleitet hat, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie in der Klage betreffend Pacht des Klägers vom 18.06.2007 an das Bezirksgericht Waldenburg keine hinreichende Ausübungserklärung erblickt und die aktenkundige Zustellung dieses Schreibens an die mit dem Vorkaufsrecht belastete Partei innert der dreimonatigen Verwirkungsfrist nicht berücksichtigt hat. Die Vorinstanz nahm daher zu Unrecht eine Verwirkung des Vorkaufsrechts des Klägers an.