Der Kläger konnte es daher unterlassen, im Text der Klagebegründung vom 11.10.2009 explizit auf die Klage vom 18.06.2007 betreffend Pacht zu verweisen, war diese doch die zentrale Eingabe, durch welche das Verfahren betreffend Pacht ausgelöst wurde. Somit ist dem Kläger nach Ansicht des Kantonsgerichts der Beweis dafür, dass die Ausübungserklärung des Klägers der mit dem Vorkaufsrecht belasteten Partei innert der Dreimonatsfrist zur Kenntnis gelangt ist, gelungen. Ob die Verkäuferin ihre mittels Verfügung des Bezirkgerichts Waldenburg vom 12.07.2007 erlangte Kenntnis von der Ausübungserklärung des Klägers an