1 hievor). Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Kläger u.a. darauf hingewiesen, dass er von dem ihm zustehenden Vorkaufsrecht Gebrauch macht. BO: - notorisch - Edition der Gerichtsakten im Verfahren 150 07 179" Die als Beweis zu edierenden Verfahrensakten Nr. 150 07 179 stammen vom gleichen Gericht wie dem für den vorliegenden Fall zuständigen Gericht. Ferner lag der Abschluss des Verfahrens betreffend Pacht im Zeitpunkt der Einreichung der Klagebegründung nur rund zwei Jahre zurück, sodass die Kenntnis des in beiden Fällen vorsitzenden Vizepräsidenten über den damaligen Verfahrensinhalt als notorisch vorausgesetzt werden darf.