47 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht BGBB geltend machte." Am rechtsgenüglich erklärten Willen des Klägers zur Ausübung des Pächtervorkaufsrechts an Parzelle Nr. 694, GB D.____, besteht daher für das Kantonsgericht entgegen den nicht überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz kein Zweifel. Der Kläger hat auch seiner diesbezüglichen Substanziierungsund Beweispflicht in jeder Hinsicht Genüge getan, hat er doch in der Klagebegründung vom 11.10.2009 Folgendes ausgeführt: " … Gleichzeitig wurde das Begehren auf Feststellung eines Pachtverhältnisses gestellt (vgl. Ziff. 1 hievor).