So ist in der Klage vom 18.06.2007 hinsichtlich Parzelle Nr. 694, GB D.____, zu lesen, dass er um Erstreckung des festzustellenden Pachtvertrags ersuchte, "jedoch nur unter dem Vorbehalt, das ich das inzwischen verkaufte Grundstück nicht mittels des mir zustehenden Vorkaufsrechts erwerben kann. … Mit der Feststellung eines ordentlichen Pachtverhältnisses und somit der Kündigung auf den nächst möglichen Termin per 31.12.2012 steht mir das Vorkaufsrecht zu, welches ich auch bei der Bezirksschreiberei Waldenburg, Grundbuchamt, schriftlich gem. Art. 47 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht BGBB geltend machte."