das ihm zustehende Vorkaufsrecht auszuüben. In der Klage vom 18.06.2007 gab der Kläger eine hinreichend klare, vorbehalt- und bedingungslose Erklärung ab, von seinem Pächtervorkaufsrecht Gebrauch machen zu wollen. Nebst der Eindeutigkeit des Wortlauts spricht auch der Gesamtkontext dafür: So ist in der Klage vom 18.06.2007 hinsichtlich Parzelle Nr. 694, GB D.____, zu lesen, dass er um Erstreckung des festzustellenden Pachtvertrags ersuchte, "jedoch nur unter dem Vorbehalt, das ich das inzwischen verkaufte Grundstück nicht mittels des mir zustehenden Vorkaufsrechts erwerben kann.