ZGB der Vorkaufsberechtigte zu beweisen. In der Anzeige des Grundbuchamts Waldenburg vom 15.05.2007 betreffend Verkauf der Parzelle Nr. 694, GB D.____, wurde dem Kläger der Kaufpreis und der Kaufantritt mitgeteilt (vgl. Klagbeilage 1). Aus dem Kaufvertrag vom 14.05.2007 ergibt sich, dass die übrigen Vertragsbedingungen als selbstverständlich oder für die Willensbildung des Vorkaufsberechtigten völlig belanglos zu qualifizieren sind (vgl. Klagantwortbeilage 5). Die relative Dreimonatsfrist zur Ausübung des Pächtervorkaufsrechts hat somit betreffend die Parzelle Nr. 694, GB D.____, unmit-