Am 18.06.2007 habe der Berufungskläger eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Pachtverhältnisses gegen die Erbengemeinschaft des E.____ beim Bezirksgericht Waldenburg eingereicht. Ein Begehren auf Feststellung eines Vorkaufsrechts sei nicht gestellt worden. Ebenso am 18.06.2007 habe der Berufungskläger sein Vorkaufsrecht an Parzelle Nr. 694, GB D.____, gegenüber der Bezirksschreiberei Waldenburg, jedoch nicht gegenüber der Verkäuferin geltend gemacht. Im Zeitpunkt der Klageeinreichung vom 01.12.2008 seien die Berufungsbeklagten nicht Partei gewesen.