Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Parzelle Nr. 694, GB D.____, gekauft und bezahlt, und seien als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden. Über die Ausübung oder Nicht-Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Berufungskläger seien sie im damaligen Zeitpunkt nicht informiert worden. Mit Verfügung vom 23.04.2007 habe das LZE den Berufungsbeklagten die Erwerbsbewilligung erteilt. Auf die vom Berufungskläger gegen Erwerbsbewilligung erhobene Beschwerde sei nicht eingetreten worden. Am 18.06.2007 habe der Berufungskläger eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Pachtverhältnisses gegen die Erbengemeinschaft des E.__