E. Mit Berufungsantwort vom 07.03.2012 beantragten die Berufungsbeklagten die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werde. Im Falle der Gutheissung der Berufung seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten dem Berufungskläger aufzuerlegen und sei das Verfahren betreffend Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 975 Abs. 2 ZGB sowie Rückerstattung des Kaufpreises nebst Zins und Kosten ad separatum zu verweisen. Eventualiter sei den Berufungsbeklagten Frist zur Substanziierung und Einreichung der Beweise anzusetzen. Die Berufungsbeklagten hätten von der Erbengemeinschaft des E.____ die