Die Gegenpartei im Verfahren betreffend Feststellung eines Pachtverhältnisses habe vom Gericht dieses Schreiben erhalten. Wenn die Erbengemeinschaft des E.____ davon nicht Kenntnis genommen haben sollte, habe sie das selbst zu vertreten. Damit sei die Dreimonatsfrist eingehalten worden. Ob die Rechtsgrundlage für das Hauptrechtsbegehren des Klägers in Art. 975 oder 977 ZGB zu finden sei, habe nicht der Appellant zu entscheiden. Vielmehr habe das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Gleiches gelte auch für die Frage der Passivlegitimation der Beklagten.